Rechtliches beim E-Mail Marketing
Es könnte so einfach sein. Eine Vielzahl von E-Mails an eine Vielzahl von Empfängern mit aktuellen für den Kunden interessanten und verlockenden Werbeanzeigen. Am Besten über Empfehlungs-E-Mails mit der “Tell-a-friend” Funktion durch andere Kunden selbst.
Keine Werbekanal ist in der heutigen Zeit so preiswert und wird deshalb so gut benutzt wie E-Mail Werbung und missachtet im gleichen Atemzug so stark die gesetzlichen Vorschriften. Da verwundert es nicht, dass wettbewerbsrechtliche Verstöße in diesem Bereich sehr häufig geahndet werden. Doch wie kann man diese Gefahr wirksam umgehen?
Im Grundsatz ist eine E-mail Werbung nach ständiger höchstrichterlichen Rechtsprechung nur rechtmäßig, wenn der Empfänger vorher eine ausdrückliche Einwilligung erteilt. Dabei ist es unwichtig, ob es sich um einen Verbraucher oder Unternehmer handelt. Die Einwilligung muss dabei ausdrücklich erfolgen. Dies bedeutet, dass sie bewusst und eindeutig erfolgen muss. Dies ist am besten durch eine Double-Opt-In Checkbox zu realisieren. Der Interessent erhält dabei nach Anklicken und Absenden eine E-mail mit einem Aktivierungslink. Diesen muss er entsprechend auslösen und kann danach in die Verteilerliste aufgenommen werden. Diese E-Mail darf dabei noch keine Werbung enthalten. Die Einwilligung ist zu protokollieren und der Adressat auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit hinzuweisen.
Sich auf eine angebliche Einwilligung berufen ist kein wirksames Mittel, denn der Versender hat seine Erlaubnis zum Werbe E-Mail Versand zu beweisen. Verschiedene Gerichte sind der Auffassung, dass dies nur durch die Double-Opt-In Methode möglich ist, denn nur dadurch kann die Eintragung durch Dritte ausgeschlossen werden.
Auch wenn es nett gemeint ist – die Zusendung von Empfehlungs-E-Mails über eine Weiterempfehlungs-Funktion stellt nach dem Bundesgerichtshof eine unverlangte Werbung dar und ist damit unlautere Werbung. Unabhängig davon, dass diese E-Mails von Dritten veranlasst werden, sind sie der Sphäre des Händlers zuzurechnen, da er die Möglichkeit hierzu geschaffen hat.
Um an Empfänger zu gelangen, werden auch kreative Wege beschritten, indem beispielsweise fremde E-Mail-Adressen gemietet werden. Das Anmieten von fremden E-Mail-Adressen erfüllt die erforderlichen Kriterien jedoch nicht, auch wenn dadurch E-Mail-Adressen mit einer ursprünglichen Einwilligung vorliegen. Hier wird das Kriterium der informierten Einwilligung nicht erfüllt sein, denn der Adressat kennt in diesem Fall weder den künftigen Absender, noch die angebotene Ware oder Dienstleister.
Ausnahmsweise kann eine E-Mail-Werbung auch ohne Einwilligung erfolgen, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die Informationspflichten müssen dabei durch den Händler exakt eingehalten werden, um rechtssicher zu handeln.
Der Widerruf durch den Empfänger darf nicht an Bedingungen oder gar Strafen geknüpft sein. Er darf nicht ignoriert werden, sondern die E-Mail Adresse ist aus der Verteilerliste zu entfernen. Es darf ab diesem Zeitpunkt keiner weitere Werbung versendet werden.
Rechtssicheres E-Mail-Marketing verursacht vielen Website-Betreibern einen enormen Aufwand. Der Händlerbund steht Ihnen bei juristischen Fragen als kompetenter Partner zur Seite.
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Ivan Bremers
Ivan Bremers ist als Volljurist beim Händlerbund tätig. Dort berät er Online-Händler in Rechtsfragen und berichtet auf dem Infoportal OnlinehändlerNews regelmäßig zu Rechtsthemen, die die E-Commerce- Branche bewegen. Er war davor jahrelang bei einem IT-Unternehmer mit rechtlichen Aufgaben betraut.