Neue Regelung
Gesetze und Gesetzesänderungen sorgen im Onlinehandel bisweilen auch für Chaosstimmung. Aber: Gesetze sind gut. Ohne Gesetze wäre das Leben wahrscheinlich ein Chaos. Das so genannte “Button-Gesetz” könnte solch ein Gesetz sein. Es gilt ab dem ersten August 2012 und definiert neue Anforderungen an Bestellbuttons und Bestell-Abschlussseiten von Onlineshops.
Längst nicht jeder Onlineshop ist bereits darauf vorbereitet. Hier sind Programmierer, Designer und auch Conversion-Optimierer gefragt. Sie werden prüfen müssen, wie sich verschiedene Varianten der Bestellseite, die den durchs Button-Gesetz definierten Anforderungen genügen, auf die Conversion-Rate auswirken und welche Variante die beste ist. Es gibt viel zu tun. Sie sollten nicht warten.
Mit dem Button-Gesetz werden verschiedene Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgenommen, die unter anderem die Aufschrift auf Bestellbuttons betreffen. Eine Aufschrift wie „Bitte bestellen“ wird ab dem ersten August 2012 nicht mehr genügen. Laut Button-Gesetz muss aus der Aufschrift klar hervorgehen, dass man als Kunde ein kostenpflichtiges Angebot annimmt, wenn man auf den Button klickt. Im neuen Absatz 3 des Paragrafen 312g wird explizit die Bezeichnung „zahlungspflichtig bestellen“ als mögliche Button-Aufschrift genannt, wobei laut Gesetz auch andere „entsprechend eindeutige Formulierungen“ möglich sind. Der Händlerbund, der sich selbst als größter Onlinehandelsverband Europas bezeichnet, nennt als Beispiele möglicher Aufschriften darüber hinaus „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“, „kaufen“ und „kostenpflichtig bestellen“. Genau hier dürfte ein interessantes Arbeitsfeld für Conversion-Optimierer liegen. Möglicherweise schreckt die eine oder andere Aufschrift potenzielle Käufer noch kurz vor dem Kauf ab, während andere für eine gute Conversion-Rate sorgen? Sie sollten es mit Hilfe von Tests herausfinden.
Die Bestellseite muss laut Button-Gesetz künftig mehr Informationen als bisher enthalten. Einerseits muss sie Preise mit ausgewiesener Mehrwertsteuer veröffentlichen; der Gesamtpreis mit dem Vermerk „inklusive Mehrwertsteuer“ reicht nicht. Daneben gehören Liefer- und Zusatzkosten sowie bei Lieferungen ins Nicht-EU-Ausland auch der Hinweis auf möglicherweise zu zahlende Zölle auf die Seite. Zugleich müssen nochmals wesentliche Merkmale der bestellten Ware aufgelistet werden: Dazu zählen etwa bei Mode die Größe, Farbe, Pflegehinweise und Informationen über die Materialien, aus denen das jeweilige Modestück gefertigt wurde. Eine Herausforderung – insbesondere bei größeren Bestellungen – dürfte die Vorgabe sein, dass Bestellinformationen und Bestellbutton auf Bildschirmen mit „üblicher Bildschirmauflösung“ ohne Scrollen sichtbar sind.
Hier müssen sich Betreiber von Onlineshops Lösungen überlegen und sollten dabei auch testen, welche Wirkung verschiedene entwickelte Lösungen auf die Conversion-Rate haben. Ganz generell kann das kommende Button-Gesetz Anlass sein, einmal die Platzierung von Inhalten auf der Bestellseite komplett auf den Prüfstand zu stellen. Und wenn Sie schon einmal dabei sind: Prüfen Sie dasselbe vielleicht auch auf anderen Seiten Ihres Onlineshops.
Wer bereits einen sehr gut optimierten Onlineshop mit ebenso gut optimierter Bestellseite besitzt, reagiert eventuell mit Unlust auf die geforderten Änderungen. Alles läuft doch prima: Warum also ändern? Vielleicht, weil ansonsten Abmahnungen drohen könnten oder weil sich der Käufer etwa bei „falsch“ beschriftetem Button im Streitfall darauf berufen könnte, dass nach Paragraf 312g, Absatz 4 BGB gar kein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Ignorieren Sie das Button-Gesetz nicht. Aber ändern Sie auch nicht wesentliche Dinge in Ihrem Onlineshop, ohne verschiedene Varianten der Veränderung zu testen.
Denn genau hier liegt die Chance durch das Buttongesetz! Sie können zum Trendsetter werden und so das Vertrauen Ihrer Kunden in Sie nachhaltig steigern. Dies wirkt sich – richtig gemacht und getestet – nicht nur positiv auf Ihre Conversion-Rate aus, sondern kann zu einem langanhaltenden Wettbewerbsvorteil werden.
Julian Kleinknecht
Geschäftsführer & Gründer
Julian Kleinknecht hat viele Jahre Erfahrung in den Bereichen Web-Analyse und A/B-Testing und teilt sein Wissen oft bei LinkedIn.